Die Abstufungen der Pflegebedürftigkeit wurden im Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG II) neu vorgenommen, um Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz gerecht zu werden: Diese bekommen 2017 den jeweils höheren Pflegegrad zugesprochen. Welche Leisungen stehen mir zu? Laut Bundesministerium für Gesundheit erhalten alle Pflegebedürftigen ab 2017 mehr Gelder seitens der Pflegeversicherung als sie bisher bekommen haben. Die Hauptleistungsbeiträge für die fünf neuen Pflegegrade sehen wie folgt aus:
Monatliche Leistungen bei ambulanter Pflege
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 | |
Geldleistung ambulant | 0 Euro | 316 Euro | 545 Euro | 728 Euro | 901 Euro |
Sachleistung ambulant | 0 Euro | 689 Euro | 1.298 Euro | 1.612 Euro | 1.995 Euro |
Weitere Informationen zu den verschiedenen Pflegegraden
Häusliche Pflege bei Pflegegrad 1
Personen mit anerkanntem Pflegegrad erhalten bei der häuslichen Versorgung und Pflege durch Angehörige kein Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bei der Pflege durch den ambulanten Pflegedienst. Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 steht aber der sog. Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat zu, den sie für Betreuuung, Entlastung nutzen können. Erfahren Sie mehr im Beitrag zu den Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Daneben erhalten Versicherte mit Pflegegrad 1 Zuschüsse zu Wohnraumanpassung, bis zu 40 Euro pro Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und Zuschüsse zum Hausnotruf.
Häusliche Pflege bei Pflegegrad 2
Sofern Versicherte mit Pflegegrad 2 in der Häuslichkeit versorgt werden, haben sie Anspruch auf 316 Euro Pflegegeld oder 689 Euro Pflegegsachleistungen pro Monat. Im Rahmen der sog. Kombinationsleistungen kann die Pflege durch Angehörige mit der Pflege durch professionelle Kräfte auch kombiniert werden, so dass Versicherte anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhalten. Neben Pflegegeld und Pflegesachleistungen haben Versicherte mit Pflegegrad 2 Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege (689 Euro/Monat), 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, bis zu 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege, 1.612 Euro für die Verhinderungspflege sowie Zuschüsse zur Wohnraumanpassung (bis zu 4.000 Euro), zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (40 Euro/Monat) und zum Hausnotruf.
Häusliche Pflege bei Pflegegrad 3
Personen mit anerkanntem Pflegegrad 3, die in der Häuslichkeit versorgt werden, erhalten 545 Euro Pflegegeld oder 1.298 Euro Pflegesachleistung pro Monat. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, je bis zu 1.612 Euro für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Leistungen der Tages- und Nachtpflege, Zuschüsse zum Hausnotruf, zur Wohnraumanpassung sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro pro Monat.
Häusliche Pflege bei Pflegegrad 4
Versicherte mit Pflegegrad 4 erhalten – sofern sie zuhause versorgt werden – 728 Euro Pflegegeld oder 1.612 Euro Pflegesachleistungen pro Monat. Daneben haben sie Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, 125 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Zuschüsse zur Wohnraumanpassung, zum Hausnotruf sowie zu Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Häusliche Pflege bei Pflegegrad 5
Versicherte mit Pflegegrad 5 erhalten bei der ambulanten Versorgung 901 Euro Pflegegeld oder 1.995 Euro Pflegesachleistungen pro Monat. Zusätzlich stehen ihnen Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, 125 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Zuschüsse zum Hausnotruf, zu zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln und zur Wohnraumanpassung zu.
Für privatversicherte pflegebedürftige Menschen gilt: Anstelle der Pflegesachleistung tritt die Kostenerstattung, die in der Höhe der sozialen Pflegeversicherung entspricht. (Text- und Informationsquelle: www.pflege.de)